Angepasster Schulbetrieb an der Heideschule Haltern in Corona-Zeiten
Hier finden Sie laufend aktuelle Informationen zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten.
Für das begonnene Schuljahr gilt der Grundsatz, dass der Unterricht in Präsenzform den Regelfall darstellt. Es ist der Landesregierung ein besonderes Anliegen, dass möglichst viel Unterricht in den Schulen unter Einhaltung von Infektionsschutz und Hygieneregeln angeboten werden kann. Ziel ist, sowohl dem Gesundheitsschutz Rechnung zu tragen, als auch das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Bildung zu gewährleisten, das sich am besten in einem Regelbetrieb von Schule verwirklichen lässt.
Mund-Nasen-Schutz
- Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände müssen alle Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
Empfehlung des Kreisgesundheitsamtes:
„Die Zahlen im Kreisgebiet steigen kontinuierlich weiter an. Aus diesem Grund hat sich der Kreis Recklinghausen dazu entschieden, eine Empfehlung für Schulen auszusprechen, um so weiteren Ansteckungen im Schulkontext vorzubeugen. Das Gesundheitsamt des Kreises empfiehlt, dass auch Schüler, Lehrer und weitere Beschäftigte an Grundschulen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
Das sollte sowohl für den Klassenraum während des Unterrichts, als auch auf dem gesamten Schulgelände gelten, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. „
Wir empfehlen also unseren Schülern auch im Unterricht eine Nasen-Mund-Bedeckung zu tragen, um so das Risiko einer Infektion möglichst gering zu halten.
- Lehrkräfte müssen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen, solange sie im Unterricht einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können.
- Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung kann die Schulleitung nach Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests generell aus medizinischen Gründen befreien, eine Lehrerin oder ein Lehrer aus pädagogischen Gründen zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten. In diesen Fällen ist in besonderer Weise auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern – wenn möglich – zu achten.
Hygiene
- Körperkontakt ist zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Begrüßungsrituale wie Handschlag und Umarmungen.
- Ein gründliches und regelmäßiges Waschen der Hände ist notwendig und in der Regel auch Bei Einhaltung der vorgenannten Empfehlungen müssen Hände nicht zusätzlich mit Handdesinfektionsmitteln behandelt werden. Ein Einsatz von Handdesinfektionsmitteln kommt in Betracht, wenn der Zugang zu Waschmöglichkeiten (z.B. ohne die Entstehung von Warteschlangen zu provozieren) nicht in ausreichendem Maße gewährleistet ist.
- Beim Betreten der Schule (Ankunft und nach Pausen) desinfizieren sich alle Schüler die Hände, da nicht genügend Waschgelegenheiten für alle Schüler gegeben sind.
- Von besonderer Bedeutung ist die Einhaltung der Husten-und Niesetikette (Husten oder Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch). Husten oder niesen Sie auch dann in die Ellenbeuge, die Mund und Nase umschließen soll, wenn Sie eine MNB tragen.
- Gegenstände wie Arbeitsmittel, Stifte, Lineale oder Gläser dürfen nicht gemeinsam genutzt oder ausgetauscht werden. Ist eine gemeinsame Benutzung unvermeidlich, müssen sie entsprechend gereinigt werden.
- Über die AHA-Regel (Abstand, Hygiene, „Alltagsmaske“) hinaus ist das Lüften ein wesentlicher Beitrag dazu, das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus über Aerosole zu verringern.
- Während des Unterrichtes wird alle 20 Minuten mit weit geöffneten Fenstern (Stoßlüften) gelüftet.
- Nach jeder Unterrichtsstunde soll über die gesamte Pause gelüftet werden.
- Wenn möglich sind gegenüberliegende Fenster gleichzeitig weit zu öffnen (Querlüften).
- Die beim Stoß-und Querlüften um wenige Grad absinkende Raumtemperatur steigt nach dem Schließen der Fenster schnell wieder an.
vermeiden.
Sportunterricht
Empfehlung des Kreisgesundheitsamtes:
„Ein weiterer Bereich, in dem der Infektionsschutz erhöht werden kann, ist der
Schulsport. Besonders in Sport- oder Schwimmhallen können die Vorgaben
des Infektionsschutzes kaum gewährleistet werden. Darum empfiehlt das
Gesundheitsamt, vorerst auf den Schulsport zu verzichten.“
Bis auf Weiteres folgen wir dieser Empfehlung.
Musikunterricht
Der schulische Musikunterricht findet auch im Schuljahr 2020/2021 statt. Für gemeinsames Singen gilt, dass es bevorzugt im Freien stattfindet und in geschlossenen Räumen vorerst nicht gestattet ist.
Offener Unterrichtsbeginn
Mit einem „offenen Unterrichtsbeginn“ (die Schüler können ab 7.45 das Schulgebäude betreten und werden von der Klassenlehrerin in der Klasse betreut) wird eine größere Schüleransammlung vor den Eingangstüren (drei versch. Eingänge) vermieden.
Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern
Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.
Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.
Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt.
Zuständigkeiten und Vorgehen in Schule bei auftretenden Corona-Fällen
Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern abzuholen.
Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG empfehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.
Schülerinnen oder Schüler mit einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion dürfen weder am Präsenzunterricht teilnehmen. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die Kontaktpersonen der Kategorie I sind.
Sollte sich ein Familienmitglied einer Schülerin oder eines Schülers in Quarantäne befinden und die Schülerin oder der Schüler dennoch am Präsenzunterricht teilnehmen wollen, so hat das Gesundheitsamt über ggf. vorzunehmende hygienische und organisatorische Maßnahmen zu entscheiden.